Beitrittserklärung

Bitte ausdrucken und per Fax oder Post zusenden

Hiermit erkläre ich eine Förder- Mitgliedschaft für das Kinder-Kunst-Museum e.V. Berlin- International.

Name, Vorname:  .....................................................................................

Straße:  ..........................................................................................................

Ort,Land:  .....................................................................................................

Telefon:  ......................................................................

Einzelmitgliedschaft mit einem Jahresbeitrag von EUR 60.-
Familie mit einem Jahresbeitrag von EUR 100.-
Sponsoren, Firmen und Förderer: Jahresbeitrag ab EUR 500.-

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Datum, Unterschrift
(bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters)

Überweisungen an:

Kinder-Kunst-Museum e.V.
Hartmannsweilerweg 9
14163 Berlin

Einzugsermächtigung

Ich ermächtige hiermit widerruflich das Kinder- Kunst- Museum e.V. meinen Beitrag jährlich abzubuchen.

Bank:  ..........................................................................................................

Konto:  .........................................................

BLZ:  ............................................................

Die Einzugsermächtigung gilt bis auf weiteres und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

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Datum / Unterschrift

Kinder- Kunst- Museum e. V. ,
annerkannt als gemeinnützige Organisation für Jugendpflege gemäß § 10b EStG und § 9 Nr. 3 KStG.
Eingetragen beim Regestriergericht Charlottenburg: 94 VR 14723. Gerichtsstand: Berlin
Bankverbindung: Berliner Sparkasse
IBAN:DE86 1005 0000 1040 0084 50
BIC: BELADEBEXXX
Anschrift / Archiv : Hartmannsweilerweg 9, 14163 Berlin
 


 kkm-satzung

Kinder-Kunst-Museun e.V.

Satzung

§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen “Kinder-Kunst-Museum” e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Hartmannsweilerweg 9, 14163 Berlin
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2   Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung junger Künstler. Dazu sammelt, katalogisiert und stellt der Verein die Kunstwerke herausragender jugendlicher Künstler aus der ganzen Welt aus. Durch eine internationale Begegnungsstätte für künstlerisch interessierte Kinder und Jugendliche will der Verein das Verständnis für Kunst und das menschliche Miteinander fördern.
      –   Durch internationale Kunst-Ausstellungen, wie auch durch das Projekt „Spiel, Kunst und Musik“
           Aufklärungsarbeit zur Völkerverständigung beitragen.
      –   Gezielte Projekte gegen Rassismus und Gewalt die zum Frieden beitragen.
      –   Veranstaltungen wie Festivals und Ausstellungen insbesondere auf den Gebieten Bildende Kunst,
           Literatur, Theater, Musik, Tanz und Multimedia.
      –   Vorbereitung und Durchführung von internationalen Jugendkulturbegegnungen mit dem Schwerpunkt
           Ost- und Mitteleuropa.
      –   Herausgabe von Büchern, Katalogen, Schulkalendern und Postkarten, hergestellt von Bildern
           „junger Künstler“, Infodruck für Jugendliche.
      –   Initiierung und Durchführung von Projekten der Jugendkulturarbeit für besondere Zielgruppen wie
           z.B. junge Menschen mit Handicap, Jugendliche ausländischer Herkunft sowie Angehörige von
           Minderheiten in Berlin.
      –   Zusammenarbeit zwischen den Generationen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die künstlerische Jugendarbeit und das Betreiben der Begegnungsstätte verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Mitglieder des Kinder-Kunst-Museums e.V. können gegen Entgelt vom Vorstand des Vereins angestellt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an „die Insel“ e.V., Hilfe für chronisch kranke Kinder, Selchener Str. 18, 10717 Berlin, oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden, die die Vereinszwecke unterstützen.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verein dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5   Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8   Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 50.000.- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§9   Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung eines anderen Organs des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§10  Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§11  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme eines stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§12  -entfällt-
§13  -entfällt-

§14  Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a)  Genehmigung des vom Vorstand vorbereiteten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    b)  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer;
    c)  Entlastung des Vorstands;
    d)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
    e)  Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer;
    f )  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    g)  -entfällt-
    h)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§15  Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die Letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zum Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§16  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§17  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§18  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§15 Absatz 4 dieser Satzung).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die in §2 dieser Satzung genannten Institutionen.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Eintragung beim Registergericht - Berlin - Charlottenburg:94 VR 14723 B
Gerichtsstand: Berlin
Ust – Id Nr.: 27/670/56502

Anerkannt als gemeinnützige Organisation zur Förderung der Jugendhilfe, Kunst und Kultur

Anschrift/Archiv:

Kinder – Kunst – Museum e. V.
Hartmannsweilerweg 9
14163 Berlin - Zehlendorf
Tel.: 030 / 801 58 17 (Mo-Fr 10-16 Uhr)
E-Mail: info@kkm-berlin.de
Internet: www.kkm-berlin.de